Verantwortlich:
Frau Dragica Graf
Taubertalweg 6
91541 Rothenburg
www.reflatherm.de
Kontakt:
Telefon: +49 9861 92316
E-Mail: shop@reflatherm.de
Umsatzsteuer-ID:
Haftungsausschluss:
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AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma ReflaTherm
1. Preise:
Unsere Preise verstehen sich in EURO, ohne Verbindlichkeit ab unserem Werk, sofern nicht ausdrücklich eine Vereinbarung über Preise franko Empfangsstation getroffen wurde. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestehungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.
2. Lieferungsmöglichkeiten:
Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung, Wagen- und Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und
sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen
erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir
ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung
kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.
3.Versand:
Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen; das gleiche gilt auch bei
Übernahme von Franko-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen “Mangelhaft verpackt“
ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar für Bruchschäden.
4.Transportversicherung:
kann auf Wunsch unter Berechnung von 2,5% des Rechnungsbetrages zuzüglich ungefährer Fracht zu Lasten des Bestellers übernommen werden.
Wird bei Ankunft eine Beschädigung der Sendung festgestellt, so möge der Empfänger sich diese sofort auf dem Frachtbrief bahnamtlich bestätigen lassen.
Bei Versand mittels Lkw ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigungen genau verzeichnet ist.
Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für eine etwaige Entschädigung sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.
5. Beanstandungen:
finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind
unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert
geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen
von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor der Montage stattzufinden; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden.
6. Zahlung:
Bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar.
Der Käufer kommt – soweit er Vollkaufmann ist – in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt,
nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt die Zahlung leistet.
Die gesetzliche Regelung, wonach der Kunde auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
Bei Zahlung mit Akzept hat der Käufer die Diskontspesen zu tragen (spesenfreies Akzept). Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen in bar oder Leistung
einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der
vereinbarten Kaufsumme bedingt. Bei Zahlung durch Wechsel und Schecks übernehmen wie keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung. Rückgabe der Wechsel vor Verfall ohne Rückvergütung der Diskontspesen und Geltendmachung der Forderungen bleibt uns vorbehalten.
7. Verpflichtung:
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug,
so kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
8. Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich
angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegraphischen Erklärungen, sowie alle Erklängen unserer Vertreter und die von diesem getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Eigentumsvorbehalt der Firma ReflaTherm
1. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
2. Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
3. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer, als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.
4. Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau
entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Käufer hat uns hierfür unaufgefordert zu unterrichten.
Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene
Forderung unsere Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden
Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere hat er uns die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Ansbach, Bayern.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.